AGB für die Beratungsleistungen von
Christina Merz, Büro für Zukunftsprojekte und Förderung

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Christina Merz erbringt im Rahmen des Büros für Zukunftsprojekte und Förderung Beratungsleistungen in den Bereichen Projektentwicklung und Fördermittel-Know-how.

(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Christina Merz und dem Unternehmen bzw. der auftraggebenden Organisation im Falle einer Beratungsleistung (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Christina Merz mit Ausnahme des Weiterbildungsformats „Zukunftsprojekte entwickeln – Fördermittel gewinnen“ und mit Ausnahme von Referentenvorträgen, für die spezielle AGB für Weiterbildungen gelten.

(3) Entgegenstehende, von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt Christina Merz in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

(4) Diese AGB gelten gegenüber allen Auftraggebern, die nicht Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind.

(5) Künftige Änderungen zu dem Vertrag sind in Textform abzufassen.

 

§ 2 Vertragsschluss/Vertragsinhalt

(1) Der Beratungsvertrag kommt zwischen Christina Merz und dem jeweiligen im Angebot ausgewiesenen Auftraggeber zustande. Christina Merz ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.

(2) Die Leistungen von Christina Merz ergeben sich im Einzelnen aus ihrem Angebot und können insbesondere folgende Leistungen umfassen:

- Potenzialanalyse Förderidee

- Konkretisierung von Förderideen / Projektentwicklung

- Förderprogramm-/ Fördergeberrecherche

- Förder-Antragsreview

- Förder-Antragsunterstützung

Maßgeblich ist immer ausschließlich die Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot.

(3) Der Vertrag kommt durch persönlichen Abschluss, durch Fernkommunikationsmittel, auf der Website www.zukunftsprojekte-foerderung.de oder in sonstiger Weise zustande.

(4) Christina Merz ist berechtigt, von dem Vertrag über Beratungen zurückzutreten, wenn in der Person des Auftraggebers oder seiner Leitung ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht.

(5) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

 

§ 3 Zahlung/Verzug

(1) Der Auftraggeber hat für die Beratung die im Angebot vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist eine solche nicht bestimmt, gilt ein Stundensatz von 141 € für Beratungsleistungen.

(2) Alle Preise gegenüber dem Auftraggeber sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.

(3) Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, gegen Nachweis tatsächlich entstandenen Spesen und Auslagen für die Durchführung der Leistungen zu erstatten, Christina Merz ist auch berechtigt, nach den steuerlich anerkannten Pauschalen abzurechnen (z.B. für Reisekosten).

(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen enumerativ im jeweiligen Angebot aufgeführt sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten.

(5) Christina Merz ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Christina Merz ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber erbrachte Leistungsteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen auszustellen.

(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, stehen Christina Merz die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere auf Zinsen gem. § 288 BGB (derzeit in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz) und die dort genannte Pauschale (derzeit 40 Euro), die ggf. auf weitergehende Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.

(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Christina Merz anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Christina Merz wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

 

§ 4 Beratungs-Inhalt und -Ort

(1) Gegenstand der Beratung durch Christina Merz sind die im Angebot aufgeführten Gegenstände. Dort nicht aufgeführte Gegenstände unterliegen nicht ihrer Beratung. Soweit erforderlich, muss der Auftraggeber in angrenzenden Bereichen ergänzende Beratung eigenständig buchen. Insbesondere nimmt Christina Merz keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder Überprüfung vor. Dafür ist von dem Auftraggeber ein Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuschalten.

(2) Eine Überprüfung von Informationen des Auftraggebers auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist nicht Vertragsgegenstand. Christina Merz ist grundsätzlich berechtigt, Informationen, Zahlen und Beistellungen des Auftraggebers als richtig zugrunde zu legen. Erkennt Christina Merz eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ist eine erforderliche Überprüfung durch sie nach Maßgabe von § 3 zusätzlich zu vergüten.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Beratung und eines eventuellen Beratungsortes von Christina Merz im Internet dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) Christina Merz ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Beratung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Christina Merz ist berechtigt, Ort und Zeit der angekündigten Beratung zu ändern, sofern die Änderung dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt und für dieses zumutbar ist.

 

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Christina Merz vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die sie für die Erbringung der Leistung beachten sollen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen geeigneten und für Christina Merz kostenfrei zugänglichen Ablageort für den Austausch und die Bereitstellung der erforderlichen Dokumente zur Erbringung der Leistung bereitzustellen (z. B. Cloud-Ordner) oder einen bevorzugten Austauschweg anzugeben (z. B. Cloud-Ordner, E-Mail).

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Analyse, Beratung und Unterstützung mitzuwirken. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fragen die Beratung betreffend und für die Beratung erforderliche Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. anzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Christina Merz rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, Unternehmen, Datenbanken, Software, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Materialien, oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers. Bedürfen erforderliche Unterlagen einer vorherigen Ordnung durch Christina Merz, handelt es sich um zusätzlich zu vergütenden Aufwand nach § 3.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Beratungstermine wahrzunehmen und Christina Merz etwaige Hinderungsgründe für Termine unverzüglich nach Bekanntwerden mittzuteilen.

 

§ 6 Annahmeverzug und Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung

(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Christina Merz kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber nach § 3 in Rechnung stellen, dies gilt auch für angemessene Wartezeiten.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Christina Merz projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist Christina Merz berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten eintritt.

(3) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung der Leistungen von Christina Merz von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

(4) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Christina Merz von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen.

(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, oder verweigert in sonstiger der Auftraggeber unberechtigt die weitere Vertragserfüllung durch Christina Merz oder gerät der Auftraggeber sonst in Annahmeverzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was Christina Merz an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch Christina Merz kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht Christina Merz ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

 

§ 7 Absage von Beratungsstunden durch Christina Merz, Höhere Gewalt

(1) Christina Merz ist berechtigt, Beratungstermine abzusagen, sofern bei ihr oder einem dritten, von ihr eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung, Pandemie, Seuche oder Krankheit eintritt, die sie ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Beratung zum vereinbarten Termin abzuhalten. Das gleiche gilt, solange Christina Merz sonst aus Gründen höherer Gewalt an der Beratung gehindert ist.

(2) Christina Merz ist verpflichtet, eine eventuelle Absage dem Auftraggeber möglichst zeitnah mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Absage nach Absatz 1 steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.

(4) Im Falle einer Absage wird Christina Merz dem Auftraggeber gegebenenfalls einen Ersatztermin anbieten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zu Stande, wird Christina Merz dem Auftraggeber eine für den ausgefallenen Leistungsteil eventuell bereits gezahlte Vergütung erstatten. 

 

§ 8 Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

(1) Soweit das Beratungsergebnis ein schutzfähiges Recht für Christina Merz begründet, erhält der Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Beratungsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.

(2) Soweit Christina Merz ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, Christina Merz als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

(3) Sämtliche Beratungsunterlagen erstellt von Christina Merz sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von ihr auf ihrer Webseite als auch Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

(4) Der Auftraggeber darf Beratungsunterlagen von Christina Merz, ihre Präsentationen oder sonstige Ausarbeitungen oder Ergebnisse der Beratung nicht an Dritte weitergeben. Erteilt Christina Merz mit einer solchen Weitergabe ihr Einverständnis, erfolgt die Weitergabe durch den Auftraggeber allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Beratungsvertrages einbezogen.

 

§ 9 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

(1)       Werden Christina Merz nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages die volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

(2)       Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist Christina Merz berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist Christina Merz berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche ihrerseits bleiben davon unberührt.

 

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung durch Christina Merz unterfallen nur Informationen, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers, die dieses ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne Christina Merz‘ Verschulden allgemein bekannt ist oder wird oder ohne Christina Merz‘ Verschulden allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Auftraggebers erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

 

§ 11 Haftung von Christina Merz

(1) Einen bestimmten Erfolg der Beratung kann Christina Merz nicht garantieren. Das gilt insbesondere für unternehmerische Beratungen, Förderberatungen sowie Antragstellungen, die immer von der Adaption, Umsetzung und den Umständen abhängen.

(2) Die Ergebnisse der Beratung von Christina Merz sind in erheblichem Maße von der Mitarbeit des Auftraggebers abhängig. Christina Merz legt die von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial grundsätzlich als vollständig und richtig zugrunde, sofern sie eine etwaige Unrichtigkeit nicht erkennen musste.

(3) Die Stellungnahmen, Beratungen und Empfehlungen von Christina Merz bereiten die unternehmerische oder persönliche Entscheidung des Auftraggebers nur vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen.

(4) Christina Merz haftet bei online abgehaltenen Beratungen nur für die ordnungsgemäße Einspeisung der Daten in das Internet an ihrem Zugangspunkt. Christina Merz haftet nicht, sofern die ordnungsgemäß eingespeisten Daten nicht in ausreichender Qualität bei dem Auftraggeber ankommen. Insbesondere haftet Christina Merz nicht für die Empfangskonfiguration des Auftraggebers oder Fehler bei Netzbetreibern.

 

§12 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Christina Merz und dem Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit im Sinne dieses Paragrafen ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Angabe von Gründen.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht.  Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung.  Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

 

§13 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.  

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden. 

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden. 

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

(5) Die Beratung erfolgt grundsätzlich schriftlich anhand zur Verfügung gestellter oder gemeinsam erarbeiteter Dokumente oder im Zuge von Online-Meetings, sofern im Angebot nicht anders vereinbart. Die Online-Meetings führt Christina Merz als Microsoft-Teams-Meetings durch. Der Auftraggeber kann über seinen Internet-Browser teilnehmen oder die Microsoft Teams-App für Windows-, macOS-, Android- oder iOS-Gerät nutzen. Die Microsoft Teams-App, Informationen zu den technischen Voraussetzungen für deren Nutzung sowie die Datenschutzbedingungen von Microsoft Teams befinden sich auf https://www.microsoft.com/teams. Es obliegt dem Auftraggeber, die Zugangsdaten geschützt vor dem Zugriff durch Dritte aufzubewahren. Wünscht der Auftraggeber eine andere Online-Meeting-Software, so ist diese vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Christina Merz Gerichtsstand, Christina Merz  ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Christina Merz Erfüllungsort.